Gebot
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 541


1. Im weiteren Sinn decken sich G. (praeceptum, statutum) u. sittl. Gesetz: Beide bezeichnen eine verpflichtende Weisung für das freie Handeln.


Besonders im juristischen Sprachgebrauch gibt man ihnen aber eine engere Bedeutung u. unterscheidet man sie voneinander. Ein G. wendet sich an eine Einzelperson od. eine private Gemeinschaft, ist unmittelbar auf deren Wohl ausgerichtet, hat gewöhnl. beschränkte Dauer, kann von einem Vorgesetzten mit bloß hausherrlicher Gewalt (potestas dominativa) erlassen werden, gilt persönl. (auch außerhalb des Gebietes des Anordnenden). Ein Gesetz dagegen betrifft eine gesetzfähige Gemeinschaft (einzelne nur als deren Mitglieder), hat deren Wohl im Auge, gilt beschränkt, erfließt aus Hoheits-(Jurisdiktions-)Gewalt, verpflichtet nur innerhalb des Gebietes des Gesetzgebers.


2. Das G. hebt sich auch vom Rat ab: Das G. spricht ein für die Erfüllung des sittl. Grundauftrages notwendiges Verhalten aus, verpflichtet daher jeden, der in die betreffende Situation kommt. Der Rat dagegen ruft zu einem Verhalten, durch das einzelne Menschen gemäß ihren Gegebenheiten den Grundauftrag besonders hochherzig erfüllen können, ohne die Allgemeinheit darauf zu verpflichten (vgl. 1 Kor 7,25 f). "Jeder hat seine besondere Gnadengabe von Gott, der eine so, der andere anders" (1 Kor 7,7).



Zurück zum Index