Duell
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 248-250


1. Unter D. (Zweikampf) versteht man einen vereinbarten Kampf einzelner Personen mit tödl. Waffen. Ein Zweikampf, der nicht vereinbart war, sondern aus ungezügelter Leidenschaft plötzl. ausbricht, fällt nicht unter den Begriff des D.s. Zum D. gehört wesentl. die Verwendung von Waffen, die zum Töten geeignet sind, wenn auch der Kampf tatsächl. nicht so weit getrieben wird.


2. Ein privates D., das von den Kämpfern eigenmächtig veranstaltet wird, ist sittl. unerlaubt. Der Hauptgrund dafür liegt darin, daß der Duellant den Tod, die Verstümmelung od. wenigstens die Verwundung des anderen beabsichtigt u. sich selbst ungerechtfertigt derselben Gefahr aussetzt; beides ist ebensowenig wie Tötung, Verstümmelung od. Verwundung seiner selbst od. eines anderen erlaubt (D 3272).


Zu diesem Hauptgrund tritt eine Reihe von Nebengründen:


a) Das D. entspringt einer falschen Auffassung von der Ehre des Menschen (D 3273).


b) Der Duellant läßt sich oft von verwerfl. Beweggründen leiten (Haß, Rachsucht usw.; Leo XIII. spricht von blinder Verwegenheit, D 3272).


c) Auch wenn der Gegner schweres Unrecht begangen hat, darf ihn der Gekränkte nicht eigenmächtig bestrafen, da dadurch die ordentl. Rechtspflege des Staates u. das Gemeinwohl geschädigt würde (D 3272). Staatl. Gesetze wenden sich daher gegen das D.


d) Das D. ist nicht geeignet, die verletzte Ehre wiederherzustellen, da der Sieger nur seine größere Geschicklichkeit (u. Kraft), nicht aber die Gerechtigkeit seiner Sache beweist u. es vorkommen kann, daß der Schuldlose u. Beleidigte auch noch schwer verletzt od. getötet wird.


e) Aus dem D. ergeben sich sogar neue Übel: Leid für Familien, Haß u. Feindschaft, schlechtes Beispiel (Ärgernis).


Die Kirche lehnt daher das D. eindeutig ab (D 1830 3272) u. bedroht die Duellanten u. ihre Helfer mit den Strafen der Exkommunikation u. der Ehrlosigkeit (CICc.2351), mit der Ungeeignetheit (Irregularität) zur Weihe (c.984 n.5; c.985 nn.4.5), bei Tod im D. od. aus einer im D. erhaltenen Verwundung ohne Zeichen der Sinnesänderung (Bekehrung) mit Verweigerung der Einsegnung der Leiche u. jegl. öffentl. Trauergottesdienst (c.1240 § 1 n.4; c.1241). Die vereinbarte Bereitschaft eines Arztes während des D.s fällt als Mithilfe unter die Exkommunikation (D 3162). Auch angebl. gute Zwecke machen das D. nicht einwandfrei (vgl. D 799 1111 1113 f 2022 2571-75 3273).


3. Das D., das um des Gemeinwohles willen (zur Vermeidung größeren Blutvergießens) mit öffentl. Ermächtigung geübt wird (vgl. den Zweikampf zw. David u. Goliath, 1 Sam 17). gehört wohl der Vergangenheit an. Es ließe sich ähnl. wie bewaffnete Abwehr ungerechten Angriffes (vgl. Krieg) rechtfertigen (kleineres Übel); Leo XIII. nimmt diesen Fall von der Verurteilung aus (D 3272).


4. Studenten-(Bestimmungs-) Mensuren, die nicht auf Tötung zielen, wurden von der Kirche mit den für das D. geltenden Strafen bedroht (D 3672), weil sie körperl. u. geistig auf richtige D.e vorbereiten u. selbst gewisse Gefahren enthalten.


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