Ehe
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral
LChM 1969, Sp. 190-214
1. Aus der menschlichen Erfahrung u. aus der Offenbarung (Gen 2,18) erkennen wir, daß Mann u. Frau zu inniger Lebensgemeinschaft miteinander bestimmt sind. Wie jeder menschliche Lebensbereich steht auch und gerade diese Gemeinschaft unter dem sittl. Grundauftrag der Liebe: Mann u. Frau sollen sich einander in ganzheitl.-personaler Liebe schenken (Gen 2,24); eine solche Lebensverbindung heißt E. Die Hingabe der Gatten aneinander nimmt in vielerlei Verhaltensweisen u. Einzelhandlungen Gestalt an. Ihre typische u. volle, wenn auch nicht einzige u. notwendige Verwirklichung erfährt sie in der in Liebe vollzogenen geschlechtl. Vereinigung (Gen 2,24). Gerade in dieser weist die E. aber über sich hinaus auf das Kind hin: Die Gattenliebe findet in der leibl. Einigung ihren Ausdruck u. Vollzug, damit sie im Kind fruchtbar werde (Gen 1,28).
Die E. ist somit auf die Sinnziele a) gegenseitige Persönlichkeitsentfaltung der Gatten in Liebe u. b) Zeugung u. Pflege v. Nachkommenschaft in Liebe hingeordnet. Im Vordergrund des Bewußtseins mag für die meisten Gatten das stehen, was sie liebend einander sein u. geben wollen; dennoch erreicht ihre E. erst dann die Vollendung, wenn sie ihre Liebe auf das Kind hin offen sein lassen wollen. Ferner ist zu beachten, daß für die Gesellschaft (die Menscheit, ein bestimmtes Volk, die Kirche) die E. vorwiegend die Einrichtung ist, durch die ihr neue Glieder geschenkt werden. So läßt es sich verstehen, daß das Kirchenrecht als erstes Ziel der E. die Zeugung u. Erziehung v. Nachkommenschaft, als zweites die gegenseitige Unterstützung der Gatten u. die heilende Ordnung ihres geschlechtl. Verlangens nennt (CICc. 1013 §1; vgl. D 3704 3718 3838 [2228 2241 2295]). Damit wird jedoch der eigenständige u. für die Gatten meistens ausschlaggebende Wert der gegenseitigen Liebesbereicherung nicht geleugnet (vgl. D 3707 [2232]); ihn hat das 2. Vat. Konz. in aller Deutlichkeit herausgestellt. "E. u. ehel. Liebe sind ihrer Eigenart nach auf die Zeugung u. Erziehung v. Nachkommenschaft ausgerichtet ... Die E. ist aber nicht nur zur Zeugung v. Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart der unauflöslichen personalen Gemeinschaft u. das Wohl der Kinder fordern, daß auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten in rechter Weise sich kundtue, wachse u. reife. Wenn desh. das oft so erwünschte Kind nicht da ist, bleibt die E. dennoch als ungeteilte Lebensgemeinschaft bestehen u. behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit" (GS 50).
2. Als natürl. Einrichtung ergibt sich die E. aus der menschl. Natur u. besteht seit dem Beginn des Menschengeschlechtes (Gen 2,22.24). Die v. Gott begründete (D 3700 [2225]; 2. Vat. Konz., GS 48) u. daher geheiligte E. ist auch als natürl. Lebensbund unauflöslich, da nur so die ganzheitl. Liebe u. das für die Pflege v. Kindern notwendige dauernde Zusammenwirken v. Mann u. Frau gesichert werden (D 1797 2967 3711 3724 [969 1767 2235 2250]; Johannes XXIII., PT 16, AAS 1963,261; 2. Vat. Konz., GS 48); u. sie ist, ebenfalls im Interesse der Gattenliebe u. der Nachkommenschaft, Einehe (D 1798 3706 [969 2231]; Johannes XXIII., a.a.O.; 2. Vat. Konz., GS 48). Die Vielehe trübt das liebende Verhältnis v. Mann u. Frau u. erschwert ihr für die Pflege des Kindes notwendiges Zusammenwirken od. macht es gar unmögl. Am stärksten zeigt sich dieser Widerspruch gegen die Sinnziele der E. in der Vielmännerei, die nicht nur der Kindererziehung, sondern sogar der Zeugung mehr hinderl. als förderl. ist. Die Vielweiberei richtet sich nicht sosehr gegen die Zeugung wie gegen die Erziehung u. gegen die gegenseitige Liebe u. Hingabe der Gatten; die Frau wird durch sie herabgewürdigt.
Es ist nicht richtig, daß sich die einpaarige Dauerehe aus einem urspr. Zustand geschlechtlicher Wildheit u. Wahlfreiheit (Promiskuität) entwickelt hätte. Die Völkerkunde zeigt uns bei den einfachen Völkern die Einehe. Nach der Bibel entsprechen Vielehe u. Ehescheidung nicht der Grundabsicht Gottes (Mt 19,8).
3. Christus stellt die Bedeutung der E. für den Menschen u. die Menschheit heraus, da er sie in ihrer Reinheit nach den Absichten Gottes erneuert u. sie zur Würde eines Sakraments erhebt, das seine Empfänger im Gnadenleben wachsen läßt u. ihnen übernatürl. Hilfen zur guten Erfüllung der Gatten- u. Elternaufgaben verleiht (D 1799 1801 3714 [969 971 2237]; 2. Vat. Konz., GS 48; LG 11).
Die E. unter Christen ist nicht eine bloß weltliche Angelegenheit, sondern ein v. Christus eingesetztes hl. Sakrament (D 769 793 f 860 1327 1799-1801 2965 2990 f 3146 [406 424 465 702 969-971 1765-1854]; 2. Vat. Konz., GS 48 f; LG 11; CICc. 1012 §1), das nach der Absicht Gottes die Verbindung Christi mit der Kirche abbildet (D 1327 [702]; 2. Vat. Konz., GS 48; LG 11). "Dieses Geheimnis ist groß; ich deute es auf Christus u. die Kirche" (Eph 5,32). Es gibt unter Christen keine E., die nicht Sakrament wäre (D 2966 2973 3145 [1766 1773 1854]; CICc. 1012 §2); wenn sie nicht Sakrament ist, dann ist sie überhaupt nicht gültige E. (D 2340 3713 [5006 2237]). E.vertrag u. Sakrament können bei den Christen nicht voneinander getrennt werden; darum vermitteln die Brautleute selbst, die den E.vertrag schließen, damit einander auch das Sakrament (D 643 766 1327 2966 [334 404 I 702 1766]).
Weil die E. ein Sakrament ist, hat die Kirche Gewalt darüber (D 2968-74 3144 3702 [1768-74 - 2226]; CICc. 1016). Daher kann sie über Dinge, die im göttl. Gesetz offen gelassen sind, notwendig werdende nähere Bestimmungen treffen, etwa die Bedingungen für d ie Gültigkeit u. die Erlaubtheit der E.schließung festlegen od. trennende u. aufschiebende E.hindernisse aufstellen, u. die E.gerichtsbarkeit ausüben. Damit will sie aber dem Staat nicht das Recht bestreiten, sich um die E. zu kümmern, soweit durch sie sein ureigenes Gebiet, die öffentl. Ordnung, berührt wird. Sie anerkennt z.B. die Befugnis des Staates, für die E.n der Getauften Vorschriften hinsichtl. ihrer bürgerl. Wirkungen zu erlassen (CICc. 1016). Die E.n der Getauften interessieren den Staat u. die Kirche unter verschiedenen Gesichtspunkten; für beide ist es am besten, wenn diese Angelegenheit vertragl. geregelt wird (Kirche u. Staat).
Allein zuständig ist der Staat für die Naturehen der Ungetauften. Auch diese E.n bedürfen in vielen Dingen einer näheren Regelung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist der Staat berufen, der dabei die Grundlagen des natürl.-sittl. Gesetzes nicht verlassen darf.
4. Die Entscheidung für die E. od. E.losigkeit ist ein Grundrecht der menschl. Person (vgl. D 3702 [2226]); Pius XII., UG 252 849 1137 1139 [DRM IV 339 f, III 210 f, XV 263-265]; Johannes XXIII., PT 15 f, AAS 1963,261); sie ist v. jedem selbst nach gewissenhafter Prüfung zu treffen. Wenn auch die E. für die Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Person) u. für die Gesellschaft (Gemeinschaft) große Bedeutung hat, kann man doch nicht daraus eine Pflicht zur E. für jeden Menschen ableiten. Der Wert der Persönlichkeit besteht letztl. in der personalen Liebe, u. die kann auch außerhalb der E. verwirklicht werden. Die Gesellschaft ist ebenfalls nicht darauf angewiesen, daß jeder einzelne ihr durch Weckung u. Pflege neuen Lebens in der E. diene (in Ländern, die unter Überbevölkerung leiden, erscheint es als wünschenswert, daß nicht alle Bürger Kinder haben); wer v. der Sorge für eine eigene Familie frei ist, kann gerade dadurch zu einem anderen wertvollen Dienst an der Gesellschaft befähigt werden. Übrigens bleiben zu allen Zeiten, auch heute, Menschen durch Schicksalsfügung ehelos; ihr Leben ist nicht zur Sinnlosigkeit verurteilt, sondern kann durch dienende Liebe Sinn u. Erfüllung finden.
5. Wegen ihrer hohen Bedeutung für das Lebensschicksal des Menschen u. für die Gesellschaft soll die E. nicht ohne sorgfältige Vorbereitung geschlossen werden. Die notwendigen günstigen Gesamtvoraussetzungen werden durch eine gute körperl. u. geistige, vor allem sittl. Entwicklung geschaffen. Verantwortungsloses Umgehen mit Menschen anderen Geschlechts gefährdet das künftige Eheleben. Weiter ist die Schaffung materieller Grundlagen für das Dasein einer Familie u. die Erwerbung alles notwendigen Wissens u. Könnens für die Führung eines Hauswesens erforderl. Zur näheren Vorbereitung gehört die Wahl eines E.gefährten nicht nur nach äußerl. Gesichtspunkten, sondern mit Verantwortungsbewußtsein vor Gott. Am wichtigsten ist die Frage, ob der Partner in seiner körperl.-seelischen Verfassung Gewähr für ein glückl. Zusammenleben u. das Gedeihen etwaiger Nachkommenschaft bietet; eine nicht unbedeutende Rolle spielt für den seelischen Einklang die Übereinstimmung in Glaubensdingen, weshalb die Kirche Ehen mit Nichtkatholiken od. Glaubenslosen ungern sieht. Sie verbietet dem Katholiken die E. mit einer zwar getauften, aber nicht kath. (c. 1060: aufschiebendes Hindernis) od. vom christl. Glauben abgefallenen (c. 1065 §1: trennendes Hindernis) Person. Nur aus ernsten Gründen stimmt sie einer solchen E.schließung zu, wenn der nichtkath. Teil verspricht, den kath. nicht v. seiner Religion abzuziehen, u. beide versprechen, ihre gesamte Nachkommenschaft kath. taufen u. erziehen zu lassen, u. wenn diese Versprechen glaubwürdig sind (c. 1061 § 1; 1065 § 2; 1071). Vom kath. Gatten erwartet die Kirche, daß er dem nichtkath. den kath. Glauben vor allem durch sein eigenes vorbildliches Leben anziehend macht. Selbstverständlich muß auch überprüft werden, ob eine gültige E. mit einem bestimmten Partner überhaupt zustandekommen kann oder ob von den etwa vorhandenen trennenden (= ungültig machenden) E.-hindernissen dispensiert werden kann (CICc. 1067-80); alle notwendigen Maßnahmen sind einzuleiten. Ein auf E. abzielendes Verhältnis, das nicht in eine E. übergeführt werden kann, muß abgebrochen werden. Ebenso muß gefragt werden, ob aufschiebende (= unerlaubt machende) E.hindernisse (CICc. 1058-66) vorhanden sind, und muß man sich nötigenfalls um die Dispens v. ihnen bemühen.
Da das Sakrament der E. das Gnadenleben voraussetzt, es stärken u. mit ihm die eigentl. E.gnaden verbinden soll, sind jene, die sich schwerer Sünde bewußt sind, verpflichtet, sich vor der E.schließung um die Wiedererlangung des Gnadenlebens zu bemühen. Entscheidend hängt diese v. der ausreichenden Reue ab. Die Kirche empfiehlt dringlich allen Katholiken, vor dem Eingehen einer E. würdig zu beichten u. zu kommunizieren (CICc. 1033) Ungefirmte E.kandidaten sollen sich, wenn es leicht geschehen kann, vor der Heirat firmen lassen (CICc. 1021 § 2).
6. Für die Gültigkeit des E.sakraments ist es notwendig, daß die E.erklärung in der v. der Kirche vorgeschriebenen Form abgegeben wird.
Von Natur aus kann die E. in beliebiger Form geschlossen werden, wenn dabei nur zum Ausdruck gebracht wird, daß Mann u. Frau miteinander eine ganzheitlich-personale Lebensgemeinschaft mit dem dauernden u. ausschließl. Recht auf geschlechtl. Vollzug (der, soweit es auf den Menschen ankommt, auf das Kind hin mittelbar od. unmittelbar offen ist) eingehen wollen. Das trifft heute noch auf die E.n v. Nichtkatholiken zu, falls ihnen nicht durch eine zuständige Obrigkeit eine bestimmte E.schließungsform vorgeschrieben ist. Ihre etwa auf dem Standesamt geschlossenen E.n gelten, wenn sie nicht an irgendeinem ungültig machenden Mangel leiden.
Für die sakramentale E. der Christen hat die Kirche zunächst auch keine bestimmte Form vorgeschrieben, hatte aber wegen der Rechtsunsicherheit immer schon eine Abneigung gegen geheime E.schließung u. verbot sie. Zur Vermeidung v. Übelständen erklärte sie schließl. auf dem Konzil v. Trient für die Zukunft jene E.n der Katholiken als ungültig, die nicht vor dem Pfarrer od. einem anderen Priester, der vom Pfarrer od. vom Ordinarius bevollmächtigt ist, u. zwei od. drei Zeugen geschlossen werden (D 1816 3385-88 3469 3472-74 [992 1991-94 2067 2070]). Nach mehreren Zwischenstufen in der Ausdehnung dieser Vorschriften bestimmt heute das Kirchenrecht für alle Katholiken, daß nur die E.n gelten, die vor dem Ortspfarrer od. dem Ortsordinarius od. einem Priester, der v. einem dieser beiden bevollmächtigt ist, u. wenigstens zwei Zeugen geschlossen werden (CICc. 1894). Das 2. Vat. Konz. sieht vor, daß E.n auch vor bevollmächtigten Diakonen geschlossen werden können (LG 29). Mischehen zwischen Katholiken u. getrennten Ostchristen sind gültig, wenn sie unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften vor dem "Minister sacer" (einem gültig geweihten, wenn auch nichtkath. Bischof, Priester od. Diakon) geschlossen werden; erlaubt ist einem Katholiken die Schließung einer solchen Mischehe nur vor dem kath. Bevollmächtigten (2. Vat. Konz., OE 18). Die Eheschließung nur vor zwei Zeugen ist dann gültig, wenn der Pfarrer od. der Ordinarius od. ein v. ihnen bevollmächtigter Priester nicht erreicht werden kann, falls dieser Zustand voraussichtl. einen Monat dauert od. sich einer v. beiden E.willigen in Todesgefahr befindet; wenn mögl. soll in diesem Fall ein anderer Priester beigezogen werden (c. 1098; D 3470 f [2068]).
Den Katholiken ist es außer den eben genannten Notfällen nicht erlaubt, die E. vor einem nichtkath. Religionsdiener zu schließen (c. 1063 § 1) od. sich mit der standesamtl. Eheschließung (Zivilehe nach staatl. Gesetzen) zu begnügen (D 2992 [-]); sie leben dadurch noch nicht in einer gültigen E. Wenn in einem Land die bürgerl. Wirkungen nur jenen E.n zukommen, die vor dem Standesamt geschlossen werden (obligatorische od. Zwangszivilehe), dürfen u. sollen Katholiken diese E.erklärung wegen der bürgerl. Wirkungen für sich u. ihre Kinder abgeben (D 2993 [-]), sollen aber beachten, daß sie damit noch nicht gültig verheiratet sind. Dort, wo der Staat unter Zuerkennung der bürgerl. Wirkungen es dem Belieben der Bürger anheimstellt, die E. vor der Kirche od. vor dem Standesamt zu schließen (fakultative od. Wahlzivilehe), besteht für den Katholiken überhaupt kein rechtfertigender Grund, die E.erklärung vor dem Standesamt abzugeben. Wenn endl. der Staat die Zivilehe nur jenen Katholiken ermöglicht, die keine kirchl. E. schließen können (Notzivilehe), handeln diese mit einer solchen E.schließung offenkundig gegen die in der Offenbarung verwurzelte kath. E.auffassung u. versündigen sich dadurch.
7. Damit eine gültige E. zustande komme, müssen die Brautleute zum Ausdruck bringen, daß sie sich in ganzheitlicher Lebensgemeinschaft miteinander verbinden wollen; als kennzeichnend dafür übertragen sie einander das dauernde u. ausschließl. Recht auf die (soweit es auf den Menschen ankommt) zum Kind hin offene leibl. Einigung, durch die die gegenseitige Hingabe ausgedrückt, gepflegt u. vollendet wird (c. 1081). Eine solche Erklärung kann in gültiger Weise nur v. denen gegeben werden, die um das Wesen der Ehe wissen (c. 1082 § 2). Weitere Voraussetzung ist, daß die Erklärung aufrichtig (c.1086) u. frei v. Nötigung (durch Gewalt od. ungerechte Drohung; vgl. Furcht) v. seiten anderer Personen (c. 1087) abgegeben wird.
8. Mit dem E.abschuß übernehmen Mann u. Frau die Grundpflicht, die personale Liebe zueinander immer vollkommener zu verwirklichen (vgl. 2. Vat. Konz., GS 49). "Ihr Männer, liebet eure Frauen wie auch Christus die Kirche geliebt u. sich für sie hingegeben hat" (Eph 5,25). "So sind auch die Männner verpflichtet, ihre Frauen zu lieben wie ihren eigenen Leib. Wer seine Frau liebt, liebt sich selbst" (Eph 5,28; vgl. 5,33). "Desgleichen seien die alten Frauen ... Lehrmeisterinnen im Guten, damit sie die jungen Frauen verständig anhalten, Gatten u. Kinder zu lieben" (Tit 2,3 f). In dieser Liebe, die im Innersten der menschl. Person wurzelt u. alle Lebensbereiche durchdringt (D 3707 [2232]) u. die die E. zum Bild der liebenden Verbindung Christi mit der Kirche macht (Eph 5,22-33), stehen die Gatten einander so nahe wie sonst niemandem (Gen 2,24; Mt 19,8; Eph 5,31). Sie fordert v. beiden gleichermaßen Treue (CICc. 1110) u. Bewährung in gemeinsamer Lebensführung (c. 1128) bis hinein in die geschlechtl. Vereinigung (c. 1111), gemeinsames Tragen v. Freude u. Leid u. gegenseitiges umfassendes Beistehen (c. 1013 §1). Der Gatte, der sich ungerechtfertigt für kürzere od. längere Zeit der Gemeinschaft mit dem anderen entzieht, verfehlt sich gegen die Liebe (über triftige Trennungsgründe vgl. Nr. 10). Im übrigen widerspricht jegl. Lieblosigkeit in Gesinnung u. Verhalten der wesentl. Aufgabe der Gatten aneinander.
9. Die E.leute sind einander zu ausschließlicher Treue verbunden (Augustinus, De bono coniug. 24, 32, PL 40,394; D 1327 [702]), da nur die Einehe dem Zielsinn der E. gerecht werden kann (vgl. Nr. 2).
Darum führte Christus, nachdem im AT zeitweilig die Vielehe geduldet war, die E. zu ihrer gottgewollten Reinheit zurück u. verlangte die Einehe (D 1798 3706 [969 2231]). "Jeder, der seine Frau entläßt u. eine andere heiratet, bricht die E., u. wer eine v. ihrem Mann Entlassene heiratet, bricht die E." (Lk 16,18). Durch ihre Einheit hat die (sakramentale) E. die Verbindung zw. dem einen Christus u. der einen Kirche abzubilden (Eph 5,22) u. erhält eben dadurch ihre höchste Würde (2. Vat. Konz., GS 47-49; LG 11; OT 10).
Eine neue E.schließung ist dem gültig Verheirateten nur nach wirklicher Auflösung des E.bandes mögl (vgl. Nr. 10). Eine weitere E.schließung nach dem Tod des Gatten widerspricht nicht dem Wesen der E. u. ist erlaubt (c. 1142), wenngleich das NT das um Gottes willen erwählte Verharren in der Witwenkeuschheit (in der auch die Treue zum verstorbenen Gatten voller verwirklicht wird) rät.
10. Vom Zielsinn der E. her ist auch ihre Unauflöslichkeit gefordert (vgl. Nr. 2). Auch in diesem Punkt führt Christus die E. zu ihrer gottgewollten Reinheit, nachdem das AT zeitweilig Zugeständnisse gemacht hatte. "Wegen eurer Herzenshärte hat Moses euch erlaubt, eure Frauen zu entlassen. Urspr. aber war es nicht so. Ich aber sage euch: Wer seine Frau entläßt, außer wegen Unzucht, u. eine andere heiratet, begeht E.bruch" (Mt 19,8 f; vgl. 5,32; Röm 7,2 f; 1 Kor 7,10 f.39; Dtn 24,1; D 1797 1805 3724 [969 975 2250]; 2. Vat. Konz., GS 48; CICc. 1118). Die Offenbarung zeigt uns, daß Gott in der unauflösl. (sakramentalen) E. ein Bild der unauflösl. Einheit Christi mit der Kirche sehen will (D 1327 3710 [702 2234]; 2. Vat. Konz., GS 47-49; LG 11; OT 10). Auch in Härtefällen hat niemand ein Recht, v. der göttl. Weisung eine Ausnahme zu machen, weil es für das Kind u. die Gesellschaft um zu viel geht. Ein Spielen mit dem Gedanken auflöslicher Verbindungen (Zeitehe, Versuchsehe, Kameradschaftsehe) kann für den Christen nicht in Betracht kommen (D 3715 [-]). Weil in der richtig geschlossenen u. bis zur geschlechtl. Einung verwirklichten E. (matrimonium ratum et consummatum) die christl. Gatten in der Verbindung ihrer Lebensschicksale u. in der Darstellung der unauflösl. Einheit Christi mit der Kirche am weitesten gegangen sind, kann eine solche E. weder durch Übereinkunft der Gatten noch durch Einschreiten einer menschl. Stelle aufgelöst werden. "Also sind sie nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6; vgl. 1 Kor 7,39; Röm 7,2 f; D 1997 [969]). Dem Christen steht es nicht frei, eine solche E. durch eine staatl. Stelle auflösen zu lassen. Zweifelhaft ist es freil., ob der Staat heute denen, die die christl. Grundsätze über die E. nicht anerkennen wollen, die Scheidungsmöglichkeit vorenthalten kann. Der Staat selbst ist ja für die Klärung religiöser u. sittlicher Streitfragen nicht zuständig (vgl. Religionsfreiheit). Im Interesse der öffentl. Ordnung, für die er zu sorgen hat, muß er allerdings auch auf die E. achten (vgl. Nr. 3), z.B. auf Erscheinungen im E.leben, die der öffentl. Ordnung nachteilig sind, wie das Überhandnehmen der Scheidung. Der Staat tut gut daran, wenn er die Scheidung zumindest nicht zu leicht macht. Daß sich ein Katholik als Scheidungsrichter od. - anwalt betätigt, kann gutgeheißen werden, wenn er sich ohne grundsätzl. Billigung der Scheidung dabei vom Bestreben leiten läßt, dem Übel nach bester Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. Pius XII., UG 408 [DRM XI 265]).
Eine richtig geschlossene u. geschlechtl. vollzogene E. ist nach Christi Weisung unauflösl. Die Gatten einer solchen E. können sich der Verantwortung nicht entledigen, die sie vor Gott füreinander übernommen haben. Aus einem schweren Grund darf höchstens die Lebensgemeinschaft aufgegeben werden (Trennung v. Tisch u. Bett), wobei aber als Hinweis auf die Zusammengehörigkeit das Eheband bestehen bleibt (D 1327 1807 [702 977]; c.1128). Als genügende Gründe für die Trennung werden v. der Kirche Tatsachen anerkannt, die der Verwirklichung ganzheitlicher Gattenliebe entgegenstehen: Vollzogener E.bruch eines Gatten gibt dem andern ein Recht auf dauernde Trennung, außer er hätte in den E.bruch eingewilligt od. dazu Anlaß gegeben od. ihn verziehen od. selbst ebenfalls E.bruch begangen (c. 1129 § 1); Abfall vom Glauben, nichtkath. Kindererziehung, verbrecherisches Leben, Gefahr für Seele od. Leib berechtigen den unschuldigen E.teil zur Trennung auf Dauer des Mißstandes (c. 1131). Die Kindererziehung spricht die Kirche in einem solchen Fall dem unschuldigen Teil zu, wenn nicht besser anders vorgesorgt wird (c. 1132). Die Trennung v. Tisch u. Bett kann auch ohne Schuld durch Übereinkunft der Gatten geschehen: für immer, wenn mit Zustimmung des andern Gatten u. Dispens des Apost. Stuhles (cc. 542.987) eines v. ihnen in einen Orden eintritt od. der Mann die höheren Weihen empfängt u. so den Grundauftrag der Liebe in einer die E. übersteigenden Form erfüllen will; auf eine Zeitlang aus einem andern (übernatürl. od. natürl.) triftigen Grund (1 Kor 7,5). Zu bedenken bleibt immer, daß der Teil, der den andern eigenmächtig verläßt, diesen in Gefahr der Verletzung der Liebe durch E.bruch bringt.
Die Kirche war immer überzeugt, daß sie für sakramentale E.n v. Christen, die bis zur Verwirklichung im "Ein-Fleisch-Werden" fortgeschritten sind, gemäß dem Wort des Herrn (Mt 19,6) keine Lösegewalt hat. Sie sieht sich jedoch nicht daran gehindert, die ihr v. Christus gewährte Lösegewalt (Mt 16,19; 18,18) auf manche andern E.n anzuwenden (Pius XII., UG 856-858 [DRM III 213 f]), wenn sie dadurch dem Heil des Menschen (der besseren Erfüllung des sittl. Grundauftrages der Liebe durch den Menschen) dienen kann. So löst sie eine v. Getauften richtig geschlossene E., die noch nicht durch geschlechtl. Vollzug letzte Festigkeit erlangt hat (matrimonium ratum non consummatum), falls sich ein Gatte durch feierl. Gelübde in einem Orden für ein Leben unmittelbarer Hingabe an Gott entscheidet (D 1806 [976]; CICc. 1119; allerdings kann ein Verheirateter nur mit päpstl. Dispens gültig in ein Ordensnoviziat aufgenommen werden, c.542 n.1), u. auch sonst durch päpstl. Dispens, wenn wenigstens ein Gatte mit entsprechender Begründung der positiven Bedeutung dieser Maßnahme für sein Lebensschicksal darum bittet (c. 1119).
Weiters löst die Kirche nötigenfalls eine (auch geschlechtl. vollzogene) Naturehe, wenn diese einen kath. Christen an der Lebensentfaltung aus dem Glauben (seiner Grundberufung) schwer behindert. Schon der hl. Paulus spricht v. der Möglichkeit des Freiwerdens eines Ungetauften, der sich taufen läßt u. v. seinem ungetauften bisherigen E.partner Schwierigkeiten für sein relig. Leben zu erwarten hat. Paulus erinnert zuerst an die v. Jesus gegebene Weisung der Unauflöslichkeit der E. (1 Kor 7,10 f), erwähnt dann aber eine Gewalt, die er als Apostel (offenkundig v. Christus) hat ("Den übrigen aber sage ich, nicht der Herr", 1 Kor 7,12; vgl. 7,17); in ihrer Kraft erklärt er, daß der jetzt getaufte Gatte nicht mehr durch die E. mit dem ungetauften Gatten gebunden ist, wenn dieser mit ihm nicht weiter zusammenleben will (1 Kor 7,12-16). Gestützt auf dieses sogenannte "Paulinische Privileg" löst die Kirche manchmal Ehen zweier Ungetaufter "zugunsten des Glaubens" (in favorem fidei; c.1120). Wenn näml. einer der beiden Gatten sich taufen läßt u. der andere auf Befragung es ablehnt, sich selbst auch taufen zu lassen od. wenigstens mit dem Getauften ohne Schmähung des Schöpfers friedl. zusammenzuleben (c.1121), hat der Getaufte das Recht, eine neue E. mit einer kath. Person zu schließen, wenn er nicht selbst dem ungetauften Teil gerechten Grund zur Trennung gegeben hat (c. 1123). Mit der Eingehung der neuen E. wird die frühere dem Band nach gelöst (c.1126). Ähnl. handelt die Kirche, wenn sie (durch einen Akt des Papstes) die (Natur-)E. einer (meistens nichtkath.) getauften mit einer ungetauften Person"zugunsten des Glaubens" (vor allem eines der Gatten, der kath. wird) auflöst (Pius XII., UG 859 [DRM III 214 f]), wobei sie streng darauf achtet, daß nicht diese E. nach etwaiger Taufe beider Gatten noch geschlechtl. vollzogen wurde, u. nach Möglichkeit für ihre Aufrechterhaltung eintritt. Da die Kirche bei einer solchen Auflösung die ihr (im hl. Petrus) verliehene Lösegewalt gebraucht, verwenden manche dafür den Ausdruck "Petrinisches Privileg". Gegen die bürgerl. Scheidung einer E., die kirchl. für ungültig erklärt od. aufgelöst wurde, ist nichts einzuwenden. Unter Umständen dürfen Gatten, die kirchl. v. Tisch u. Bett getrennt wurden, ihre E. bürgerl. scheiden lassen, wenn sie dabei nur die Aufhebung der bürgerl. Rechtswirkungen, nicht aber eine Wiederverheiratung anstreben.
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