Ehe, C.
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 254-267


C. Moraltheol.


1. Aus der menschl. Erfahrung u. aus der Offenbarung (Gen 2,18) kann man erkennen, daß Mann u. Frau auf innige Lebensgemeinschaft miteinander hingeordnet sind. "Gott hat den Menschen nicht allein geschaffen: denn von Anfang an hat er ihn 'als Mann u. Frau geschaffen' (Gen 1,27); ihre Verbindung schafft die erste Form personaler Gemeinschaft" (2. Vat. Konz., GS 12).


a) Wie jeder menschl. Lebensbereich steht auch u. gerade diese Gemeinschaft unter dem sittl. Grundauftrag der Liebe: Mann u. Frau sollen sich einander in ganzheitl.-personaler Liebe schenken (Gen 2,22.24: "ein Fleisch"); eine solche Lebensverbindung heißt E.


b) Die Hingabe der Gatten aneinander nimmt in vielerlei Verhaltensweisen u. Einzelhandlungen Gestalt an. Ihre typische u. volle, wenn auch nicht einzige u. notwendige Verwirklichung erfährt sie in der in Liebe vollzogenen geschlechtl. Einung (vgl. Geschlechtlichkeit). Gerade in dieser weist die E. aber über sich hinaus auf das Kind hin: Die leibl. Einung drückt die Gattenliebe aus u. fördert sie, läßt sie aber auch im Kind fruchtbar werden (vgl. Gen 1,28).


c) Die E. ist somit auf die Sinnziele "gegenseitige Persönlichkeitsentfaltung der Gatten in Liebe" u. "Zeugung u. Pflege von Nachkommenschaft in Liebe" hingeordnet.

Im Vordergrund des Bewußtseins mag für die meisten Gatten das stehen, was sie liebend einander sein u. geben wollen; dennoch erreicht ihre E. erst dann die Vollendung, wenn sie ihre Liebe auf das Kind hin offen sein lassen wollen. Ferner ist zu beachten, daß für die Gesellschaft (die Menschheit, ein bestimmtes Volk, die Kirche) die E. vorwiegend die Einrichtung ist, durch die ihr neue Glieder geschenkt werden. So läßt es sich verstehen, daß das Kirchenrecht als erstes Ziel der E. die Zeugung u. Erziehung von Nachkommenschaft, als zweites die gegenseitige Unterstützung der Gatten u. die heilende Ordnung ihres geschlechtl. Verlangens nennt (CICc. 1011 §1; vgl. D 3704 3718 3838). "E. u. ehel. Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung u. Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet" (GS 50; vgl. 48).

Damit wird jedoch der eigenständige u. für die Gatten meistens (zunächst) ausschlaggebende Wert der gegenseitigen Liebesbereicherung nicht geleugnet (vgl. D 3707). Das 2. Vat. Konz. spricht von der Liebe zueinander, die Mann u. Frau zu verwirklichen haben: Sie führt die Gatten zur freien gegenseitigen Übereignung ihrer selbst nicht nur in der zarten inneren Zuneigung, sondern auch in der Tat; sie durchdringt das ganze Leben der Gatten u. verwirklicht sich u. wächst gerade durch ihren großmütigen Einsatz (GS 49). In dem, was Gatten einander sein u. geben sollen, findet auch die ungewollt kinderlose E. ihren Sinn: "Die E. ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflösl. personalen Bundes u. das Wohl der Kinder fordern, daß auch die gegenseitige Liebe der E.gatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse u. reife. Wenn desh. das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die E. dennoch als volle Lebensgemeischaft bestehen u. behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit" (GS 50).


2. Unter Christen ist die echte E. ein Sakrament.


a) Die E. des Christen ist in das Geheimnis Christi, des Ursakramentes, u. in das Geheimnis der Kirche, das allumfassenden Heilssakramentes (LG 48), hineingezogen. Die Taufe bindet den Menschen an Christus u. die Kirche; wenn sie einem Menschen nicht bloße Formalität bleibt, sondern zur Lebenswirklichkeit wird, verbindet sie ihn mit Christus u. gliedert sie ihn in die Kirche als die Gemeinschaft derer ein, die mit Christus verbunden sind. Auch die echte E. des Christen nimmt an dieser Gnadenverbindung (an der in Christus geschenkten Liebe Gottes) teil: In ihr wird durch Christus die Liebe Gottes gelebt. Wenn zwei ungetaufte E.leute sich taufen lassen, bedarf es für das Sakramentalwerden ihrer E. keiner Trauungszeremonie; vielmehr genügt dazu, daß sie durch die Taufe ihr ganzes Leben mit Christus verbinden. "Christus der Herr hat diese Liebe, die letztl. aus der göttl. Liebe hervorgeht u. nach dem Vorbild seiner Einheit mit der Kirche gebildet ist, unter ihren vielen Hinsichten in reichem Maße gesegnet. Wie näml. Gott einst durch den Bund der Liebe u. Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen u. der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der E. den christl. Gatten. Er bleibt ferner bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe u. ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt u. sich für sie hingegeben hat. Echte ehel. Liebe wird in die göttl. Liebe aufgenommen u. durch die erlösende Kraft Christi u. die Heilsvermittlung der Kirche gelenkt u. bereichert, damit die E.-gatten wirksam zu Gott hingeführt werden u. in ihrer hohen Aufgabe als Vater u. Mutter unterstützt u. gefestigt werden. So werden die christl. Gatten in den Pflichten u. der Würde ihres Standes durch ein eigenes Sakrament gestärkt u. gleichsam geweiht" (GS 48). Die Kirche hat wiederholt betont, die E. unter Christen sei ein von Christus eingesetztes hl. Sakrament (D 769 793 f 860 1327 1799 1801 2965 2990 f 3146; GS 49; LG 11; CICc. 1012 §1), das nach der Absicht Gottes die Verbindung Christi mit der Kirche abbilde (D 1327; GS 48; LG 11). "Dieses Geheimnis ist groß; ich deute es auf Christus u. die Kirche" (Eph 5,32).

Freil., wie der Vollzug des Taufritus allein nicht verbürgt, daß der Getaufte christl. lebt, bedeutet die Tatsache, daß ein Christ die E. nach den Vorschriften, des kirchl. Gesetzes schließt, nicht, daß nun automatisch die Lebenswirklichkeit einer christl. E. folgt. Immerhin, wie die empfangene Taufe auf jeden Fall Anruf u. Ansatz zum christl. Leben ist, bleibt die kirchenrechtl. richtig geschlossene E. auch in den Fällen, in denen sie den Christen (noch) nicht (voll) in die Wirklichkeit der Liebe Christi hineinstellt, Anruf u. Ansatz zum christl. E.leben (es gibt auch sonst Sakramente, die, obwohl sie ohne Genadenfrucht empfangen werden, bei Beseitigung der Hindernisse später "aufleben" können).


b) Die Frage, ob auch in der (Natur-) E. des Ungetauften etwas von der in Christus geschenkten Liebe Gottes wirken kann, ist in umfassenderen Zusammenhang zu stellen: Kann ein Mensch ohne u. vor der Taufe (ein Mensch außerh. der Kirche) von der Liebe Christi ergriffen werden? Wenn ja, dann kann auch die echte E. Ungetaufter mit der lebensvollen E. Getaufter eine hl. Gemeinsamkeit haben. Vom Wort des hl. Paulus, die E. bilde die Liebe Christi zur Kirche ab (Eph 5,32), wird nicht ohne Grund vermutet, daß es nicht bloß von der sakramentalen E. der Christen gelte, sondern von jeder echten E.


c) Christen können keine echte E. schließen, die nicht Sakrament wäre (D 2966 2973 3145; CICc. 1012 §2); sie können diesen wichtigen Bereich ihres Lebens nicht aus ihrer Christusverbundenheit ausschließen. Wenn ihre E. nicht als Sakrament zustandekommt, ist sie nicht gültige E. (D 2340 3713). Weil E.vertrag u. Sakrament bei Christen nicht voneinander getrennt werden können, vermitteln die Brautleute selbst, die einander das Jawort geben, damit einander auch das Sakrament (D 643 766 1327 2966).


d) Da der Christ sein christl. Leben in der Kirche führt u. sie ihn darin zu leiten u. zu fördern hat, ist sie auch für seine (sakramentale) E. zuständig (D 2968-74 3144 3702; CICc. 1016). So regelt sie Dinge, die im göttl. Gesetz offengelassen sind, etwa die Bedingungen für die Gültigkeit u. die Erlaubtheit der E.schließung, stellt sie trennende u. aufschiebende E.hindernisse auf, übt sie die E.gerichtsbarkeit aus.


e) Damit will sie dem Staat nicht das Recht bestreiten, sich um die E. zu kümmern, soweit durch sie sein ureigenes Gebiet, die öffentl. Ordnung, berührt wird. Die E.n der Ungetauften bedürfen näherer Regelung; für sie ist kaum jemand anderer da als der Staat. Die E.n der Getauften interessieren den Staat u. die Kirche unter verschiedenen Gesichtspunkten; die Kirche anerkennt z.B. die Befugnis des Staates, für diese E.n Vorschriften hinsichtl. ihrer bürgerl. Wirkungen zu erlassen (CICc. 1016). Für die Getauften, den Staat u. die Kirche ist es am besten, wenn diese Angelegenheit einvernehml. geregelt wird.


3. Wenn auch die E. die "erste Form personaler Gemeinschaft" (GS 12) ist, kann doch der Mensch nicht nur in ihr personale Erfüllung finden; die E. ist daher nicht jedem Menschen unerläßl. notwendig (vgl. Geschlechtlichkeit). Vielmehr hat jeder selbst gewissenhaft zu prüfen u. sich für E. od. Ehelosigkeit zu entscheiden; dieses Entscheidungsrecht zählt zu den Grundrechten der menschl. Person (vgl. D 3702; Pius XII., UG 252 849 1137 1139; Johannes XXIII., PT 15 f; vgl. Menschenrechte). "Die Kinder sollen so erzogen werden, daß sie erwachsen in vollem Verständnis für ihre Verantwortung ihrer Berufung, auch einer geistlichen, folgen u. einen Lebensstand wählen können, in dem sie, wenn sie heiraten, eine eigene Familie gründen können, u. dies unter günstigen sittl., gesellschaftl. u. wirtschaftl. Voraussetzungen. Es ist Aufgabe der Eltern od. Erzieher, die jungen Menschen bei der Gründung einer Familie mit klugem Rat, den sie gern hören sollen, anzuleiten. Doch sollen sie sich dabei hüten, sie mit direktem od. indirektem Zwang zum Eingehen einer E. od. zur Wahl des Partners zu bestimmen" (GS 52; vgl. 26 29).


4. Wegen ihrer hohen Bedeutung für das Lebensschicksal zweier Menschen u. ihrer Kinder u. für die Gesellschaft soll die E. nicht ohne sorgfältige Vorbereitung geschlossen werden.


a) Grundlegend gehört dazu die (Selbst-) Erziehung des Menschen zur Fähigkeit (körperl. u. seelische Voraussetzungen), eine solch umfassende Lebensgemeinschaft einzugehen, wie sie die E. ist. Die Partnerwahl sollte nicht nur nach äußeren Gesichtspunkten, sondern vor allem unter Beachtung dieser Fähigkeit geschehen.


b) Die Schaffung materieller Grundlagen spielt eine nicht unwesentl., aber doch eher sekundäre Rolle.


c) Für die Harmonie der E. ergeben sich Schwierigkeiten, wenn die Gatten verschiedener rel. Überzeugung sind. Der Kirche muß es daran liegen, daß die Katholiken aus ihrem Glauben leben. Sie sieht desh. Mischehen von Katholiken mit Nichtkatholiken (mit nicht-kath. Christen: aufschiebendes Hindernis der "mixta religio", CICc. 1060; mit Ungetauften: trennendes Hindernis der "disparitas cultus", c. 1070 §1) od. Glaubenslosen (Abgefallenen c. 1065 §1) als nicht wünschenswert an (Motupr. "Matrimonia mixta" 31.3.1970, AAS 1970,257-263). Aus ernsten Gründen stimmt sie einer solchen E.schließung zu (Dispens von den Hindernissen der "mixta rel." u. der "disp. cult.": "Matr. mixta" 1-3), wenn der kath. Teil verspricht, der Gefahr des Glaubensabfalles entgegenwirken u. sich nach Kräften um die kath. Taufe u. Erziehung der gesamten Nachkommenschaft bemühen zu wollen, wovon der nichtkath. Teil verständigt werden soll (cc. 1061 §1; 1065 §2; 1071; "Matr. mixta" 4 f).

Pflicht der kirchl. Stellen ist es, gerade den in Mischehen lebenden Gläubigen u. ihren Kindern ihre pastorale Sorge zuzuwenden ("Matr. mixta" 14).


d) Selbstverständl. muß auch überprüft werden, ob eine gültige E. mit einem bestimmten Partner überhaupt zustandekommen kann od. ob von den etwa vorhandenen trennenden (= ungültig machenden) E.hindernissen dispensiert werden kann (CICcc. 1067-80); alle notwendigen Maßnahmen sind einzuleiten. Ein auf E. abzielendes Verhältnis, das nicht in eine E. übergeführt werden kann, muß abgebrochen werden. Ebenso muß gefragt werden, ob aufschiebende (= unerlaubt machende) E.hindernisse (cc. 1058-66) vorhanden sind, u. muß man sich nötigenfalls um die Dispens von ihnen bemühen.


e) Da das Sakrament der E. das Gnadenleben (die umfassende Christusverbundenheit) voraussetzt, es stärken u. mit ihm die eigentl. E.gnaden verbinden soll, sind jene, die sich schwerer Sünde bewußt sind, verpflichtet, sich vor der E.schließung um die Wiedererlangung des Gnadenlebens zu bemühen. Entscheidend hängt dies von der ausreichenden Reue (vgl. Bekehrung) ab. Die Kirche empfiehlt dringl. allen Katholiken, vor dem Eingehen ihrer E. würdig zu beichten u. zu kommunizieren (CICc. 1030; vgl. Bußsakrament, Eucharistie). Ungefirmte E.kandidaten sollen sich, wenn es leicht geschehen kann, vor der Heirat firmen lassen (c. 1021 §2; vgl. Firmung).


5. Die E. kommt durch den sog. E.konsens zustande, näml. dadurch, daß die E.schließenden in der dafür vorgesehenen Form vor der Öffentlichkeit erklären, von jetzt an zu ganzheitl. Lebensgemeinschaft der E. miteinander verbunden sein zu wollen. "Die innige Gemeinschaft des Lebens u. der Liebe in der E. ... wird durch den E.bund, d.h. durch ein unwiderrufl. personales Einverständnis, gestiftet. So entsteht durch den personal freien Akt, in dem sich die E.leute gegenseitig schenken u. annehmen, eine nach göttl. Ordnung feste Institution" (GS 48).


a) Als kennzeichnend für den Willen zur E. übertragen die E.schließenden einander das dauernde u. ausschließl. Recht auf die (soweit es auf den Menschen ankommt) zum Kind hin offene leibl. Einung, durch die die gegenseitige Hingabe ausgedrückt, gepflegt u. vollendet wird (c.1081). Eine solche Erklärung kann in gültiger Weise nur von denen abgeben werden, die um das Wesen der E. wissen (c.1082 §1). Eine gültige E. kommt nicht zustande, wenn ein E.schließender durch positiven Willensakt die E. selbst od. jegl. Recht auf den ehel. Akt od. ein anderes wesentl. Element der E. ausschließt (c.1086) od. wenn die Erklärung nicht frei, sondern von anderen Personen (durch Gewalt od. ungerechte Drohung; vgl. Furcht) erzwungen abgegeben wird (c. 1087).


b) Von Natur aus kann die E. in beliebiger Form geschlossen werden, wenn dabei nur zum Ausdruck gebracht wird, daß Mann u. Frau miteinander eine ganzheitl.-personale Lebensgemeinschaft mit dem dauernden u. ausschließl. Recht auf geschlechtl. Vollzug (der, soweit es auf den Menschen ankommt, auf das Kind hin mittelbar od. unmittelbar offen ist) eingehen wollen. Das trifft heute noch auf die E.n der Ungetauften zu, falls ihnen nicht durch eine zuständige Obrigkeit eine bestimmte E.-schließungsform vorgeschrieben ist. Ihre etwa auf dem Standesamt geschlossenen E.n gelten, wenn sie nicht an irgendeinem ungültig machenden Mangel leiden.

Für die sakramentalen E.n der Christen hat die Kirche zunächst auch keine bestimmte Form vorgeschrieben, hatte aber wegen der Rechtsunsicherheit immer schon eine Abneigung gegen geheime E.schließung u. verbot sie (um ihr entgegenzuwirken, ordnete das 4. Laterankonzil 1251 an, daß geplante E.n vor der Schließung durch den Pfarrer öffentl. verkündet werden sollten; D 817). Zur Vermeidung von Übelständen erklärte schließl. das Konz. v. Trient für die Zukunft jene E.n der Katholiken als ungültig, die nicht vor dem Pfarrer od. einem anderen Priester, der vom Pfarrer od. vom Ordinarius bevollmächtigt wurde, u. zwei od. drei Zeugen geschlossen werden (D 1816 3385-88 3469 3472-74). Nach mehreren Zwischenstufen in der Ausdehnung dieser Vorschrift bestimmt heute das Kirchenrecht für alle Katholiken, daß ihre E.n nur gelten, wenn sie vor dem Ortspfarrer od. dem Ortsordinarius od. einem Priester, der von einem dieser beiden bevollmächtigt ist, u. wenigstens zwei Zeugen geschlossen werden (CICc. 1094). Das 2. Vat. Konz. sieht vor, daß E.n auch vor bevollmächtigten Diakonen geschlossen werden können (LG 29). Mischehen zw. Katholiken u. getrennten Ostchristen sind gültig, wenn sie unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften vor einem "Minister sacer" (einem gültig geweihten, wenn auch nicht kath., Bischof, Priester od. Diakon) geschlossen werden (OE 18; Kongreg. f. d. Ostkirchen "Crescens matrimoniorum", 22.2.1967, AAS 1967,165 f). Im übrigen kann bei Mischehen der Ortsordinarius von der Pflicht der kirchl. Form in Einzelfällen dispensieren (die Bischofskonferenzen sollen darüber Richtlinien aufstellen), wobei zur Gültigkeit aber die Schließung in einer anderen öffentl. Form (z.B. vor dem Standesamt) verlangt wird ("Matr. mixta" 8-13). Außer mit Dispens der Kirche ist es dem Katholiken nicht erlaubt, die E. vor einem nicht.-kath. Religionsdiener zu schließen (c. 1063 §1; "Cresc. Matr."; "Matr. mixta" 8 f).

Die E.schließung nur vor zwei Zeugen ist dann gültig, wenn der Pfarrer od. der Ordinarius od. ein von ihnen bevollmächtigter Priester nicht erreicht werden kann, falls dieser Zustand voraussichl. einen Monat dauert od. sich einer von beiden E.willigen in Todesgefahr befindet; wenn mögl., soll in diesem Fall ein anderer Priester beigezogen werden (c. 1098; D 3470 f).


6. Mit dem E.abschluß ist die umfassende personale Gemeinschaft zw. Mann u. Frau noch nicht zur vollendeten Wirklichkeit geworden; vielmehr steht sie als Aufgabe vor den Gatten. Diese übernehmen mit der E.schließung die Grundpflicht, die ganzheitl. Liebe zueinander immer vollkommener zu verwirklichen (vgl. GS 49). "Ihr Männer, liebet eure Frauen, wie auch Christus die Kirche geliebt u. sich für sie hingegeben hat" (Eph 5,25; vgl. 5,28.33). "Desgleichen seien die alten Frauen ... Lehrmeisterinnen im Guten, damit sie die jungen Frauen verständig anhalten, Gatten u. Kinder zu lieben" (Tit 2,3 f). In dieser Liebe, die im Innersten der menschl. Person wurzelt u. alle Lebensbereiche durchdringt (D 3707) u. die die E. zum Bild der Lebensverbindung Christi mit der Kirche macht (Eph 5,22-33), stehen die Gatten einander so nahe wie sonst niemandem (Gen 2,24; Mt 19,8; Eph 5,31). Sie fordert von beiden gleichermaßen Treue (CICc. 1110) u. Bewährung in gemeinsamer Lebensführung (c.1128) bis hinein in die geschlechtl. Einung (c.1111; vgl. Geschlechtlichkeit), gemeinsames Tragen von Freude u. Leid u. gegenseitiges umfassendes Beistehen (c. 1013 §1). Der Gatte, der sich ungerechtfertigt für kürzere od. längere Zeit der Gemeinschaft mit dem anderen entzieht, verfehlt sich gegen die Liebe (über triftige Trennungsgründe vgl. E.scheidung). Im übrigen widerspricht jegl. Lieblosigkeit in Gesinnung u. Verhalten der wesentl. Aufgabe der Gatten aneinander.


7. Wenn die E. als ganzheitl. Lebensgemeinschaft gesehen wird, ist es klar, daß auf diese Art nur ein Mann mit einer Frau verbunden sein kann.


a) Die von Gott begründete (D 3700; GS 48) u. daher geheiligte E. ist auch als natürl. Lebensbund im Interesse der Gattenliebe u. der Nachkommenschaft Einehe (D 1798 3706; Johannes XXIII., PT 16; GS 48).

Die Vielehe trübt die Liebe von Mann u. Frau u. erschwert ihr für die Pflege des Kindes notwendiges Zusammenwirken od. macht es gar unmögl. Am stärksten zeigt sich dieser Widerspruch gegen die Sinnziele der E. in der Vielmännerei, die nicht nur der ganzheitl. Liebe u. der Kindererziehung, sondern sogar der Zeugung mehr hinderl. als förderl. ist. Die Vielweiberei richtet sich nicht so sehr gegen die Zeugung wie gegen die Erziehung u. gegen die gegenseitige Liebe u. Hingabe der Gatten; die Frau wird durch sie herabgewürdigt.

Es ist nicht richtig, daß sich die einpaarige Dauerehe aus einem ursprüngl. Zustand geschlechtlicher Promiskuität entwickelt hätte. Die Ethnologie zeigt bei einfachen Völkern die Einehe. Nach der Bibel entsprechen Vielehe u. E.scheidung nicht der Grundabsicht Gottes (MT 19,8).


b) Nachdem im AT die Vielehe zeitweilig geduldet worden war, betonte Christus die ganzheitl. Verbundenheit von Mann u. Frau (Mt 19,8; Eph 5,31) u. führte so die E. zu ihrer gottgewollten Gestalt, eben zur Einehe (D 1327 1798 3706; Augustinus, De bono coniug. 24,31; PL 40,394). Durch ihre Einheit hat die (sakramentale) E. die Verbindung zw. dem einen Christus u. der einen Kirche abzubilden (Eph 5,22) u. erhält eben dadurch ihre höchste Würde (vgl. LG 11; OT 10). "Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten u. fordern ihre unauflösl. Einheit" (GS 48). "Wenn wirkl. durch die gegenseitige u. bedingungslose Liebe die gleiche personale Würde anerkannt wird, wird auch die vom Herrn bestätigte Einheit der E. deutl." (GS 49). Als unvereinbar mit dieser Einheit bezeichnet das 2. Vat. Konz. z.B. den E.bruch (GS 49).


8. Eine ganzheitl. Verbundenheit eingehen wollen bedeutet, daß Mann u. Frau der Zeit nach miteinander verbunden sein wollen, solange sie beide leben. Durch ihre bleibende Verbundenheit wird auch ihr für die Pflege von Kindern notwendiges dauerndes Zusammenwirken gesichert.


a) Für die E. auch als natürl. Lebensbund ist daher Unauflöslichkeit zu forden (D 1797 2967 3711 3724; Johannes XXIII., PT 16; GS 48).


b) Das AT hatte hinsichtl. der Lösung Zugeständnisse gemacht (vgl. Dtn 24,1). Christus führte auch in diesem Punkt die E. zur gottgewollten Reinheit: Mose habe zwar die Entlassung der Frau durch den Mann geduldet u. dafür die Ausstellung eines Scheidebriefes vorgesehen; aber: "Wegen eurer Herzenshärte hat Mose euch diese Verordnung geschrieben". Nach Gottes Willen sollen Mann u. Frau wie ein Fleisch verbunden sein. "Was nun Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen" (Mk 10,2-9). "Wer seine Frau entläßt u. eine andere heiratet, der bricht ihr gegenüber die E. Und wenn sie ihren Mann entläßt u. einen anderen heiratet, so bricht sie die E." (Mk 10,11 f; vgl. Mt 5,32; 19,8 f; Lk 16,18; 1 Kor 7,10 f.39; D 1797 1805 3724). Wenn nach Paulus die E. Bild der Einheit Christi mit der Kirche sein soll (Eph 5,22), ist darauf zu achten, daß diese Einheit eine immerwährende ist (vgl. D 1327 3710; GS 47-49; LG 11; OT 10). Nach dem 2. Vat. Konz. fordern die Gattenliebe u. das Wohl der Kinder die "unauflösl. Einheit" der E. (GS 48). Christus begegnet durch das Sakrament der E. den christl. Gatten. "Er bleibt fernerhin bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe u. ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt u. sich für sie hingegeben hat" (GS 48). "Diese Liebe, die auf gegenseitige Treue gegründet u. in besonderer Weise durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unauflösl. Treue, die in Glück u. Unglück Leib u. Seele umfaßt u. darum unvereinbar ist mit jedem E.bruch u. jeder E.scheidung" (GS 49). Da der Grund für die Unauflöslichkeit der E. nicht nur in den Kindern liegt, sondern in erster Linie in der Liebe der Gatten zueinander, bleibt auch bei (ungewollter) Kinderlosigkeit "die E. dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen u. behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit" (GS 50).

Weil in der richtig geschlossenen u. bis zur geschlechtl. Einung verwirklichten E. (matrimonium ratum et consummatum) die christl. Gatten in der Verbindung ihrer Lebensschicksale u. in der Darstellung der unauflösl. Einheit Christi mit der Kirche am weitesten gegangen sind, kann eine solche E. weder durch Übereinkunft der Gatten noch durch Einschreiten einer menschl. Stelle aufgelöst werden (vgl. E.scheidung). Dem Christen steht es nicht frei, an die Stelle der E. lösl. Verbindungen (Zeitehe, Versuchsehe, Kameradschaftsehe) zu setzen (D 3715). Selbst in Härtefällen hat niemand ein Recht, von der göttl. Weisung eine Ausnahme zu machen, weil für das Kind u. die Gesellschaft (Gemeinschaft) zu viel auf dem Spiel steht.


9. Aus der verpflichtenden kirchl. Vorschrift der E.schließungsform (vgl. 5 b) folgt, daß es dem Katholiken (außer mit Dispens des Ortsordinarius, "Matr. mixta" 9) nicht erlaubt ist, sich mit der Heirat vor der staatl. Behörde (Zivilehe) zu begnügen (D 2992); er lebt dadurch noch nicht in einer gültigen E.


a) Wenn in einem Land die bürgerl. Wirkungen nur jenen E.n zukommen, die vor dem Standesamt geschlossen werden (obligatorische od. Zwangszivilehe), dürfen u. sollen Katholiken diese E.erklärung wegen der bürgerl. Wirkungen für sich u. ihre Kinder abgeben (D 2993), sollen aber beachten, daß für sie damit die E. noch nicht wirkl. besteht.


b) Dort, wo der Staat unter Zuerkennung der bürgerl. Wirkungen es dem Belieben der Bürger anheimstellt, die E. vor der Kirche od. vor dem Standesamt zu schließen(fakultative od. Wahlzivilehe), besteht für den Katholiken kein rechtfertigender Grund, die E.erklärung vor dem Standesamt abzugeben. Wenn er sich mit ihr allein begnügt, bekundet er, daß er seine E. aus seiner Verbundenheit mit der Kirche ausklammern will.


c) Noch stärker stellt es sich in Gegensatz zur Kirche u. der von ihr vertretenen E.auffassung, wenn er sich zur Zivilehe in einem Land entschließt, das für Katholiken die kirchl. E.schließung vorsieht u. die zivile E.schließung nur jenen Katholiken ermöglicht, die keine kirchl. E.schließen können (Notzivilehe).


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