Entführung
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 300


Wir meinen damit die gewaltsame E. (lat. raptus) einer Person in der Absicht, mit ihr geschlechtl. zu verkehren. Wenn die weggeführte Person zustimmt, handelt es sich nicht mehr um E., sondern um gemeinsame Flucht. Wenn die E. zu einem andern Zweck geschieht (z.B. in Erpressungsabsicht), zählt sie nicht zu den Verletzungen der geschlechtl. Sittlichkeit.

Der Entführer verfehlt sich nicht nur durch die Absicht des unehel. Geschlechtsverkehrs od. seine Ausführung, sondern darüber hinaus durch das Unrecht, das er der entführten Person (Verletzung der Liebe) od. den für sie Verantwortlichen od. beiden antut. Staat (dStGB. §§ 236 f) u. Kirche (CICcc. 2353 f) setzen darauf Strafen.


Zurück zum Index