Eugenik, B.
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 427-429


B. Moraltheol.


I. Daß die Gesundheit der Nachkommenschaft ein hohes Gut nicht nur für diese, sondern auch für ihre Eltern u. die gesamte Familie u. für die Gesellschaft ist, steht außer Zweifel. Dennoch können von der kath. Sittlichkeitslehre nicht wahllos alle Mittel auf dieses Ziel hin bejaht werden.


1. Den eugenischen Zweck haben Pius XI. in verhaltener Form (D 3722) u. Pius XII. offen (UG 1137) als gut anerkannt. Diese Päpste befürworten positive eugenische Maßnahmen wie Aufklärung, Aufzeigen der Verantwortung, ärztl. Untersuchung u. Beratung (Pius XI., D 3722; Pius XII., UG 1140 5460 f 5466). Die Kirche übt selbst gewisse eugenische Rücksichten, wenn sie das natürl. Ehehindernis der Blutsverwandtschaft auf alle Grade der auf- u. absteigenden Linie u. bis zum 3. Grad der Seitenlinie ausdehnt (CICc. 1076).


2. Trotzdem dispensiert die Kirche bei entsprechenden Gründen von den weiteren Graden der Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie. Sie gibt damit zu erkennen, daß die eugenischen Gründe nicht die einzigen sind, die man berücksichtigen muß, daß vielmehr auch andere Gründe eine Rolle spielen können u. daß die eugenischen Gründe manchmal vor ihnen zurücktreten müssen. Diese anderen Gründe können manchmal derart überwiegen, daß sie das Eingehen einer Ehe u. den ehel. Verkehr (auch auf das Kind hin) erlaubt machen (Pius XII., UG 1140 5462 f).

Die kirchl. Lehre wehrt sich gegen die Reihung des eugenischen Zweckes vor allen anderen Zwecken (biolog. Materialismus) u. betont, daß es Zwecke höherer Ordnung gibt (D 3722; Pius XII., UG 2685). Pius XI. bezeichnet es als unrichtig, daß der Eheabschluß von Menschen, die voraussichtl. nur einer geschädigten Nachkommenschaft das Leben geben können, schlechthin schwere Schuld sei (D 3722). Die Kirche muß auch die Ansicht ablehnen, der (verabsolutierte) eugenische Zweck rechtfertige die Anwendung aller Mittel.


II. Menschen, von denen gesundheitl. geschädigte Kinder zu erwarten sind, stehen oft in einer Konfliktsituation (Pflichtenkollision).


1. Welche Gründe (für od. gegen die Ehe u. die Zeugung) in ihrer Situation stärker sind, können wohl sie selbst am besten erfassen. So ist es ihre Aufgabe u. ihr Recht, nach gewissenhafter Prüfung selbst zu entscheiden, ob sie heiraten u. Kinder haben wollen od. nicht. Den Entscheidungsfähigen darf man diese Aufgabe nicht abnehmen.


2. Gegen Zwangsmaßnahmen der Staatsgewalt (Eheverbote, Zwangssterilisation), wie sie in manchen Ländern gesetzl. verfügt wurden (eines der bekanntesten Beispiele Hitlers "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses", 14.7.1933), stellt sich die Kirche, weil solche Gesetze viel zu allg. sind, als daß sie der konkreten Lage des einzelnen voll gerecht werden könnten, u. weil dem entscheidungsfähigen Menschen damit das Grundrecht der Entscheidung genommen wird; höchstens gegenüber Entscheidungsunfähigen sieht sie manche Zwangsmaßnahmen als zulässig an (D 3722; Pius XII., UG 1065 1138 f 1143 5460-63 5466). Auch die E. ist verpflichtet, die Würde der menschl. Person zu achten.


3. Menschen, von denen erbgeschädigte Kinder zu erwarten sind, haben für ihre verantwortungsbewußte Entscheidung zu beachten: Je größer u. je sicherer der Schaden ist, der ihrer Nachkommenschaft droht, umso schwererwiegende Gründe sind zur Rechtfertigung ihrer Ehe u. ihres fruchtbaren ehel. Verkehrs erforderl. (Handlung mit zweierlei Wirkung).


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