Fasten
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 454-458


1. Unter F. versteht man die Enthaltung von Nahrung, unter kirchl. F. diese Enthaltung in der Form, wie sie die Kirche ihren Gläubigen vorschreibt.

Sie erstrebt dabei mehrerlei: a) Einübung der Beherrschung sinnl. Begehrens, b) Bereitung des Geistes für Höheres, c) Sühne für die Sünde als Teilnahme an der von Christus geleisteten Sühne (vgl. 2. Vat. Konz., LG 5; AA 1), d) Verwendung des Ersparten für Werke der Barmherzigkeit (Augustinus, Sermo 73; Leo d. Gr., Sermo 2 de ieiunio; PL 38,470 f; 54,172; Thomas v. A., S. Th. 2,2 q.147 a.1; Cat. Rom. III 7,13). "Durch F. des Leibes hältst du die Sünde nieder, erhebst du den Geist, gibst du die Kraft u. den Sieg" (4. F.präfation). "Durch Entsagung machst du uns frei u. öffnest unser Herz für die Not der Armen" (3. F.präfation). Durch solche Ausrichtung, die auch frei gewähltes F. haben kann, wird die Enthaltung zur Übung der Tugend (D 892 2191) der Mäßigkeit, einer Teiltugend der Mäßigung. Durch besondere Zielsetzung kann sie in den Bereich der Gottesverehrung (der CICc. 1243 rechnet Fasttage desh. zu den hl. Zeiten), der Keuschheit, der Nächstenliebe miteinbezogen werden.

Die Kirche zeigt durch ihre näheren Regelungen, daß sie nicht ein F. auf Kosten der Gesundheit od. der Pflichterfüllung wünscht. Übrigens wird in unseren Verhältnissen das F. gerade zur Förderung der Gesundheit von medizinischer Seite befürwortet.


2. Schon der Natur der Sache nach ist der Mensch zum F. verpflichtet, soweit es für ihn zur Erreichung einer richtigen Einstellung gegenüber der Wertordnung notwendig ist. Positive F.gebote rufen ihm diese Pflicht in Erinnerung u. leiten ihn zu ihrer Erfüllung an. In der Übertretung dieser Gebote könnte sich auch ohne formalen Ungehorsam eine schwer sündhafte Anhänglichkeit an Genußwerte offenbaren (D 2043).

Schon das AT gebot F., zunächst nur an einem Tag im Jahr, dem Versöhnungstag (Lev 16,29.34; 23,26-32; Num 29,7), später auch am Jahresgedächtnis nationaler Unglückstage u. in Zeiten großer Bedrängnis. dazu trat freiwilliges Privat-F.

Im NT übt Jesus selbst das F. (Mt 4,2), empfiehlt es als Mittel, böse Geister auszutreiben (Mk 9,29), u. stellt dem gottgefälligen F. den Lohn des Himmels in Aussicht (Mt 6,18). Er verwirft nur das heuchlerische F. (Mt 6,16) u. das F. zur Unzeit (Mt 9,15). Ein eigentl. F.gebot ist im NT nicht enthalten.

Die Kirche hat schon in der Urzeit gefastet (Apg 13,2; 14,23; 2 Kor 6,5). Paulus lehnt nur die judaistischen u. die gnostischen F.forderungen ab (Kol 2,16; 1 Tim 4,3). Im Lauf der Zeit hat sich die Übung des F.s verschieden entwickelt. Nach dem Beispiel Jesu hielt man das 40tägige F. in verschieden strenger Form, dazu kamen die Vigil-F. als Vorbereitung auf große Feste, die Quatember-F. zur vierteljährl. Geisteserneuerung, die Freitage zum Gedächtnis des Todes des Herrn. In letzter Zeit bezeichnet die Kirche die F.zeit weiter als Bußzeit (2. Vat. Konz., SC 109 f; Apost. Konst. "Paenitemini" = P, 7.2.1966), schreibt als verpflichtende Bußtage aber nur alle Freitage u. den Aschermittwoch (gegebenenfalls den ersten Tag des großen F.s in nichtlateinischen Riten) vor (P II § 1). Als F.übung fordert die Kirche die Enthaltung von Fleisch u. den Abbruch.


3. Die Vorschrift der Enthaltung von Fleisch (Abstinenz = Abs.) verbietet den Genuß von Fleischspeisen, nicht aber wie ehedem von Eiern, Milchprodukten u. tierischen Fetten als Zutaten zu anderen Speisen (P III § 1). Die Kirche verlangt also den Verzicht auf üppige Nahrung (Thomas v. A., S. Th. 2,2 q.147 a.8). Gemeint sind mit dem Verbot alle Teile von warmblütigen Tieren. Gestattet wird der Genuß des Fleisches kaltblütiger Tiere (z. B. von Fischen) wegen seines geringeren Nährwertes (Thomas v. A., a.a.O.). Vermutl. war für diese Regelung in der Vergangenheit auch der geringere Preis von Fischen in manchen Gegenden entscheidend; wer an Abs.tagen Fisch aß, konnte etwas ersparen u. es den Armen zugutekommen lassen. Zw. Fisch u. anderen Tieren hat die Kirche nicht wissenschaftl., sondern nach volkstüml. Auffassungen unterschieden; in manchen Gegenden kann daher durch die örtl. Gewohnheit der Genuß des Fleisches mancher warmblütiger Tiere erlaubt sein.

Verpflichtet sind zur Abs. alle Katholiken, die den Vernunftgebrauch erlangt u. das 14. Lebensjahr vollendet haben (P IV; CICc. 12); schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sollen sie von Eltern u. Seelsorgern klug zum Verständnis u. zur Übung der Buße erzogen werden (P IV).

Das Abs.gebot gilt für alle Freitage, die nicht auf gebotene Feiertage fallen, u. den Aschermittwoch (P II § 2).

Entpflichtet sind von der Abs. Personen, die das Gebot nicht ohne großen Nachteil halten können: a) Arme, die von Geschenken leben, b) Kranke, Genesende, hoffende u. stillende Mütter, c) Schwerarbeiter, d) alle, denen nur Fleischspeisen zur Verfügung stehen, etwa die abhängigen Familienmitglieder, denen Fleisch vorgesetzt wird; Personen, die in Gasthäusern essen u. dort nichts anderes bekommen; Gäste, die mit Fleisch bewirtet werden u. nicht ohne Nachteil ablehnen können; Leute, die irrtüml. Fleisch zubereitet haben u. es nicht ohne Schaden aufheben od. nichts anderes mehr beschaffen können.


4. Das Gebot des Abbruchs (= Abb., lat. ieiunium) schreibt vor, daß man nur eine volle (sättigende) Mahlzeit am Tag halte, gestattet aber, etwas Speise am Morgen u. am Abend zu nehmen, wobei man sich in der Menge u. der Beschaffenheit an die anerkannten Ortsgewohnheiten halten kann (P III § 2). Dem Sinn des Abb.-F.s entsprechend sollen die beiden anderen Mahlzeiten spärlicher als gewöhnl. ausfallen; man soll jedoch zur Erfüllung der tägl. Pflichten fähig bleiben. Die Hauptmahlzeit kann zur gewöhnl. Tageszeit gehalten werden, kann aber auch verlegt werden (CICc. 1253 § 2). Hinsichtl. der Getränke (zur Stillung des Durstes) setzt das Gebot auch an solchen Tagen keine Schranken.

Verpflichtet sind zum Abb. alle Katholiken vom vollendeten 21. bis zum begonnenen 60. Lebensjahr (P IV).

Abb. ist zusammen mit Abs. am Aschermittwoch u. am Karfreitag geboten (P II § 2).

Entpflichtet sind vom Abb. alle, die ihn nicht ohne schweren Nachteil halten können: a) wegen Körperschwäche Kranke, Genesende, hoffende u. stillende Mütter, Schwächliche; alle, die in einer Mahlzeit nicht viel zu sich nehmen können; b) wegen Armut Bettler, die nicht Speisen in der Menge u. Beschaffenheit bekommen, daß sie sich auf einmal sättigen können; c) wegen Anstrengung Schwerarbeiter; Reisende, an deren Kräften der Weg zehrt; geistig Arbeitende, die bei Einhaltung des Abb.s ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten.


5. Durch P schafft die Kirche alle allg. u. besonderen Privilegien u. Indulte hinsichtl. des F.s ab, will jedoch an F.verpflichtungen aus Gelübden natürlicher u. moralischer Personen od. aus gebilligten Konstitutionen od. Regeln von Orden od. Institutionen nichts ändern (P V).

Den Bischofskonferenzen steht das Recht zu, a) Bußtage mit Berücksichtigung der F.zeit aus gerechtem Grund zu verlegen, b) Abs. od. Abb. ganz od. teilweise durch andere Formen der Buße (bes. durch Werke der Nächstenliebe od. Frömmigkeitsübungen) zu ersetzen; von solchen Änderungen sollen sie den Hl. Stuhl verständigen (P VI; 2. Vat. Konz., CD 38). In der Ostkirche haben die Patriarchen mit ihren Synoden od. die höchsten Autoritäten mit ihren Räten das Recht, die F.frage zu regeln (2. Vat. Konz., OE 23). Sehr erwünscht ist es, daß die Bischöfe u. alle Seelsorger die Gläubigen zum häufigen Empfang des Bußsakramentes u. zu außerordentl. Bußwerken in Sühne- u. Bittabsicht aneifern; allen Gläubigen wird die Festigung im christl. Bußgeist, der sie zu Werken der Nächstenliebe, der Buße u. des Opfers drängt, ans Herz gelegt (P IX).

Bischöfe (2. Vat. Konz., CD 8) können einzelne Gläubige u. Familien vom F.gebot dispensieren od. ihnen die Umwandlung von Abb. u. Abs. in andere fromme Werke gewähren. Die Pfarrer können es in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Oberhirten tun. Die gleiche Vollmacht wie der Pfarrer hat der Obere eines Ordenshauses od. eines klerikalen Institutes (P VIII). Beichtväter besitzen ohne besondere Bevollmächtigung diese Gewalt nicht, können aber ihre Beichtkinder hinsichtl. des F.s beraten.


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