Gesundheitsschädigung
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 701 f


1. Wenn die Gesundheit ein kostbares Gut ist, das zu erhalten jeder Mensch verpflichtet u. berechtigt ist, kann die direkte (absichtl.) Schädigung der eigenen Gesundheit od. der Gesundheit des Mitmenschen ebensowenig zulässig sein wie die direkte Selbsttötung od. die direkte Tötung eines anderen Menschen (Verfehlung gegen die gebotene Selbstliebe od. gegen Gerechtigkeit u. Nächstenliebe).


2. Verwundung u. Verstümmelung lassen sich rechtfertigen, wenn sie zur Erhaltung von Leben od. Gesundheit der personalen Ganzheit notwendig sind (Ganzheitsprinzip); an einem der freien Entscheidung Fähigen dürfen sie in einem solchen Fall nur mit seiner Zustimmung vollzogen werden. Ferner können sie zulässig werden, wenn schweres Unrecht auf andere Art nicht abgewehrt werden kann (Notwehr, Krieg).


3. Sonstige Maßnahmen, die die Gesundheit des Menschen schädigen od. sein Leben abkürzen, dürfen nur getroffen werden, wenn sich die Schädigung als indirekt rechtfertigen läßt (UG 2285 5366-68 5424; Handlung mit zweierlei Wirkung). So darf etwa zur Linderung großer Schmerzen einem Kranken Gift (Morphium) in geringer Dosis gegeben werden.


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