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Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 952-955


1. P. (lat. pretium) nennen wir den Tauschwert der Güter, der in Geld ausgedrückt wird.

Auf natürl. Art bestimmt sich der P. einer Ware durch Angebot u. Nachfrage (gebräuchl. P., p. vulgare). Da Angebot u. Nachfrage nicht für immer u. überall feststehen, ergibt sich ein Schwanken des natürl. P.es nach Ort u. Zeit.

Unter besonderen Verhältnissen, z.B. in der Kriegswirtschaft, kann der P. einer Sache v. der Behörde festgelegt werden (gesetzl. P., p. legale).

Für Sachen, die außer Verkehr stehen (sehr seltene Dinge, Edelsteine v. außerordentl. Größe, alte Handschriften; Gegenstände, die durch Abnützung sehr an Wert verloren haben), existiert kein gebräuchl. u. kein gesetzl. P. Bei ihrem Kauf u. Verkauf müssen Käufer und Verkäufer zu einer freien Vereinbarung kommen (vereinbarter P., p. conventionale).


2. Von der P.gestaltung hängt die gerechte Verteilung des Sozialprodukts beträchtl. ab. Unternehmer u. Arbeiter eines Unternehmens können nur dann ihr gerechtes Kapital- u. Arbeitseinkommen erreichen, wenn das Unternehmen auf dem Markt die entsprechenden P.e erzielt, d.h. wenn die Kosten der Erzeugung (Rohmaterial, Arbeitsmittel, Zinsen, Arbeitslohn) durch die P.e gedeckt werden. Die P.e dürfen anderseits nicht zu hoch werden, damit nicht die übrigen Sozialpartner in ihrem Anteil am Sozialprodukt geschädigt werden. Ihr Nominaleinkommen bedeutet ja nur dann einen wirkl. entsprechenden Anteil am Volkseinkommen (Reallohn), wenn sie dafür eine angemessene Gütermenge erwerben können. Die nominelle Einkommensverteilung erfüllt nur dann die Gerechtigkeitsforderung, wenn die P.e entsprechend gestaltet werden.

Als gerecht ist der P. einer Ware anzusehen, wenn er der hinter ihr stehenden Leistung entspricht. Diese Leistung läßt sich annähernd mit den Kosten bewerten. Sozialwirtschaftl. richtig u. gerecht ist der natürl. P., d.h. der P., der die zu rechtfertigenden Kosten deckt. Das Unternehmen ist genötigt, die Kosten über eine zu rechtfertigende Höhe nicht hinaufsteigen zu lassen, wenn es in der P.gestaltung im Wettbewerb mit andern Unternehmen stehen muß. Es muß dann bestrebt sein, die Kosten der Erzeugung durch technische Neuerungen u. durch Senkung der Arbeitskosten ständig herabzudrücken, um die Ware billiger anbieten zu können; dadurch hilft es aber mit, das Realeinkommen des Volkes zu erhöhen (vgl. Pius XII., UG 6134 [DRM XVI 184]).

Durch den Wettbewerb könnte allerdings für die P.gerechtigkeit eine Gefahr heraufbeschworen werden: Die P.e könnten, bes. durch unlauteren Wettbewerb, so sehr gedrückt werden, daß sie die Kosten nicht mehr decken, obwohl für deren Niedrighaltung alle Anstrengungen gemacht wurden. Unternehmer u. Arbeiter werden dadurch um ihr gerechtes Nominaleinkommen gebracht. Zur Sicherung gegen diese Gefahr können sie sich organisatorisch zusammenschließen, die Arbeiter zu Gewerkschaften, die auf einen Nominallohn in der Höhe des sozial anerkannten Lebensstandards hinwirken, die Unternehmer zu Genossenschaften, die ihnen günstige Erzeugungsbedingungen u. entsprechende P.e für ihre Produkte sichern (landwirtschaftl. u. handwerkl. Genossenschaften, Unternehmerverbände, Industriekartelle). Die Bestrebungen dieser Vereinigungen sind gerecht, solange sie nur auf eine Sicherung der gerechten Einkommenshöhe ihrer Mitglieder, nicht auf Sozialwucher aus sind (vgl. Pius XII., UG 607 5643 6194 6202-04 [DRM XI 188 f; AAS 1957,833 f; DRM XVIII 555 f 189]; Johannes XXIII., MM 85-90, AAS 1961,422 f). Mißstände der letzteren Art können sogar Eingriffe des Staates, etwa in Form einer Kartell- od. Anti-Trust-Gesetzgebung, notwendig machen. Die Verbraucher selbst können sich gegen eine Überhöhung der P.e durch Verbraucher-(Konsum-)genossenschaften, die den Zwischenhandel mit seinen Gewinnspannen ausschalten, schützen u. dadurch ihr Realeinkommen verstärken.

Da am Zustandekommen des gerechten P.es verschiedene veränderl. Faktoren beteiligt sind, läßt er sich nicht zahlenmäßig genau ausdrücken, sondern nur ungefähr bestimmen. Der gerechte P. hat daher einen gewissen Spielraum zwischen einer oberen u. einer unteren Grenze, die sich aus dem geregelten Tauschverkehr ergibt.

Praktisch darf man sich an den gebräuchl. od. an einen etwaigen gesetzl. P. halten, wenn er nicht offenkundig zum wahren Wert der Sache in einem schreienden Mißverhältnis steht. Wer vom gerechten P. abweicht, macht sich einer Verletzung der (Verkehrs-) Gerechtigkeit schuldig, die nach Wiedergutmachung verlangt.

Wer eine abnormale Marktlage zu seinem eigenen Vorteil ausnützt, also bei Überangebot billig kauft u. bei Knappheit teuer verkauft, handelt nicht ungerecht, wenn er nicht andere dadurch um den lebenswichtigen Elementarbedarf bringt. Durch unredl. Mittel, z.B. durch Zurückhaltung vorhandener Waren od. heiml. Qualitätsminderung, durch Senkung der Erzeugungskosten mit unlauteren Mitteln, eine abnormale Marktlage zu schaffen u. daraus Gewinn zu ziehen, ist ungerecht.


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