Unglaube
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 1257-1260


U. ist im christl. Verständnis das gänzl. Nichtleisten des Glaubens an den in Jesus Christus sich offenbarenden Gott.


1. Der Mensch als sittl. Wesen kann daran verschieden beteiligt sein.

Wenn er trotz aufgezeigter Glaubwürdigkeit (credibilitas) u. Glaubenspflicht (credenditas) den Glauben aus irgendwelchen Gründen verweigert (positiver U.), lehnt er damit das gesamte Heilswirken Gottes in Christus od. in noch radikalerer Form Gott überhaupt ab. Der Mensch kann zwar nicht v. sich aus das Ja des Glaubens sprechen, er bedarf dazu der Gnade; er kann aber v. sich aus den Glauben verweigern. Diese Möglichkeit kann zur Versuchung werden: durch Neinsagen zeigen zu wollen, daß man etwas tun kann, wozu man Gott nicht braucht (Hochmut). Dieser U. wird im NT als Grundsünde verurteilt (Joh 9,41; 15,22.24): "Wer nicht glaubt, wird verdammt werden" (Mk 16,16). Von einer ungläubigen Stadt sagt Jesus: "Dem Lande Sodom u. Gomorra wird es am Tage des Gerichtes erträglicher ergehen als jener Stadt" (Mt 10,15; vgl. Lk 10,10-16). Dem Ungläubigen droht der "zweite Tod" (Offb 21,8).

Ein Ansatz zum positiven U.n steckt schon im Verhalten dessen, der trotz erkannter Pflicht u. trotz Gelegenheit es versäumt, sich die Kenntnis des Glaubensinhalts zu verschaffen u. ihm zuzustimmen (privativer U.).

Vom scharfen Urteil der Hl. Schrift ist der negative U. nicht betroffen, das bloße Fehlen des Glaubens an Christus, der nicht geweckt wurde, weil der Mensch die Botschaft des Evangeliums noch nicht vernommen hat, od. der aus demselben Grund nur in den ersten Ansätzen vorhanden ist, so daß er sich noch nicht als christl. Glaube erkennt. Folgerichtig kann dieses Nichtvorhandensein des Glaubens nicht als Sünde bezeichnet werden, da es nicht auf freie Entscheidung zurückgeht (D 1968 [1068]; vgl. Unwissenheit). Die Kirche sieht sich nicht berechtigt, über diese Ungläubigen (als Infidelis wird im Urchristentum u. im Kirchenrecht der Ungetaufte bezeichnet) den Stab zu brechen; durch das Wissen um ihr Dasein sieht sie sich vielmehr zu missionarischem Bemühen um sie herausgefordert (vgl. Röm 10,13-15; 1 Tim 2,3 f; 4,10; 2. Vat. Konz., LG 16).


2. Auch ein Getaufter, der schon im Glauben lebte, kann sich wieder vollständig vom christl. Glauben u. v. der Gemeinschaft der Glaubenden abwenden. Der Abfall (Apostasie, CICc. 1325 §2) ist mögl., da die Gnade Gottes wohl zum Glauben befähigt, ihn aber nicht erzwingt, sondern dem Menschen die Freiheit der Entscheidung (Willensfreiheit) beläßt. Der Apostat verstößt umfassender gegen den in Christus sich offenbarenden Gott als der Häretiker. Wenn er seinen Abfall nach außen kundtut, trifft ihn die Exkommunikation (CICc. 2314), durch die eigentl. nur der Zustand der Trennung festgestellt wird, in den er sich selbst begeben hat.

Fragl. ist, ob ein Abfall vom christl. Glauben aus unüberwindl. Irrtum (ohne Schuld des Abfallenden) mögl. ist. Das 1.Vat. Konz. scheint diese Möglichkeit abzulehnen: Gott gewährt die Gnade der Ausdauer nur dem nicht, v. dem er verlassen wird; "jene, die den Glauben unter der Lehrtätigkeit der Kirche empfangen haben, können nie einen gerechten Grund haben, diesen Glauben zu ändern od. in Zweifel zu ziehen" (D 3014 [1794]). Die Aussage scheint sich (gemäß D 3096 [1815]) aber gegen das Vortreiben des methodischen bis zum echten Glaubenszweifel zu richten u. muß nicht jede Möglichkeit eines durch tragische Irrtümer schuldlosen Abfalls ausschließen. Wenn ein Mensch z.B. daran scheitert, daß er ein Idealbild der Kirche nicht verwirklicht findet, könnte er doch in dem Sinn Glauben haben, daß er in seinem Herzen diesem Idealbild zustrebt. Zweifellos aber kann es keinen Grund geben, der den Abfall rechtfertigen würde, wenn alle Dinge richtig gesehen werden. Man muß auch fragen, ob der Abgefallene schon einen sehr entfalteten Glauben hatte; wenn ja, ist er wahrscheinl. doch durch irgendeine Schuld zum Abfall gekommen (vgl. Pius XII., UG 2734 [DRM VIII 260 f]).

Die Erfahrung zeigt, daß die Bekehrung eines Abgefallenen nicht unmögl. ist, daß ihr aber doch große Schwierigkeiten entgegenstehen. In diesem Sinn einer psychologischen Unmöglichkeit ist das Schriftwort zu verstehen: "Es ist näml. unmögl., solche, die einmal erleuchtet worden sind u. die himmlische Gabe verkostet haben, des Hl. Geistes teilhaftig sind u. das herrl. Wort Gottes sowie die Kräfte der zukünftigen Welt verkostet haben u. dann dennoch abgefallen sind, wiederum zu neuer Umkehr zu bringen; da sie den Sohne Gottes für ihre Person abermals kreuzigen u. zum öffentl. Gespött machen" (Hebr 6,4-6).


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